Was tun im Todesfall

Was ist als Erstes zu tun?

Kontaktieren Sie ein Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl. In der Regel führt der Bestatter alle weiteren Erledigungen für Sie durch, wie

  • Kontaktaufnahme mit dem Totenbeschauarzt bzw. der Krankenanstalt
  • Abholung und Überführung des Leichnams

Div. Behördenwege (Beurkundung beim Standesamtsverband Mattersburg)

Benötigte Dokumente für den Bestatter

  • Geburtsurkunde / Taufschein
  • Staatsbürgerschaftsnachweis / Heimatschein
  • Heiratsurkunde
  • Bei Verwitweten ~ Sterbeurkunde des Ehepartners
  • Bei Geschiedenen ~ rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • Meldezettel
  • Nachweis des akademischen Grades
  • Bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Reisepass

Beurkundung

Jeder Todesfall ist umgehend einem Arzt (zuständiger Totenbeschauarzt in der Regel die Gemeindeärzte) zu melden. Der Totenbeschauarzt stellt nach der Totenbeschau das Formular „Anzeige des Todes“ aus. Mit diesem Formular und den Dokumenten der/des Verstorbenen wird der Sterbefall von uns beim Standesamt beurkundet.

Nach der Bestattung

Nach der Trauerfeier können auf die Hinterbliebenen weitere Wege zukommen, die von den unterschiedlichen Lebensumständen des Verstorbenen abhängen.

In allen Fällen findet eine Verlassenschaftsabhandlung durch den Notar statt.

Das Verlassenschaftsgericht erhält Nachricht vom Standesamt. Zuerst veranlasst es die Todesfallaufnahme, die vom zuständigen Notar durchgeführt wird. Dieser verständigt danach die Angehörigen.

Bei der Todesfallaufnahme geben die Angehörigen die wichtigsten Daten über den Verstorbenen und sein Vermögen zu Protokoll.

Erforderliche Unterlagen für die Verlassenschaftsabhandlung

  • Aufstellung der nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister) mit Namen, Adressen, Geburtsdaten, Berufen
  • Geburtsurkunde, allfällige Heiratsurkunde oder Scheidungsvergleich des Verstorbenen
  • Letztwillige Verfügungen:
    Testamente im Original, Eheverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge
  • Adoptionsurkunden, Gerichtsbeschlüsse über die Bestellung zum Erwachsenenvertreter
  • Todesfallkosten: Rechnungen vom Bestattungsunternehmen, Grabstein (Auftragsbestätigung) Blumen und Grabschmuck, Trauermahl
  • Lohn/Pension: Arbeitgeber/Versicherungsanstalt und Sozialversicherungsnummer
  • Sparbücher im Original: Bankinstitute und Sparbuchnummern
  • Gehalts-/Pensionskonten (letzte Auszüge): Bankinstitute und Kontonummern
  • Bausparverträge (letzter Auszug) mit Bausparinstitut und Vertragsnummer
  • Sonstige Girokonten, Depotkonten, Wertpapiere
    (letzte Auszüge): Bankinstitute und Kontonummern
  • Schließfächer und Safes: Bankinstitute und Fachnummern
  • Lebensversicherungen, Sterbeversicherungen:
    Versicherungsunternehmen und Polizzennummern
  • Schulden: offene Pflegekosten, Krankenhausbeiträge, Kredit- und Darlehensschulden, Bürgschaften
  • Bei Faustfeuerwaffen: Waffenpass, Waffenbesitzkarte und Waffennummern
  • Liegenschaften: Grundbuch und Einlagezahl, Einheitswertbescheid des Finanzamtes
  • Fahrzeuge: Zulassungsbescheinigung bzw. Typenschein und Versicherung

Eine sorgfältige Vorbereitung der Todesfallaufnahme vereinfacht das Verlassenschaftsverfahren.

Wer muss noch verständigt werden

  • Arbeitgeber, AMS oder Pensionsstelle
  • Pflegegeldstelle
  • Sachwalterschaft
  • Alten- und Pflegeheim
  • Banken:
    • Auszug aus dem Sterbebuch mitnehmen
    • Bankkarten abgeben
    • Daueraufträge und Einziehungsaufträge ändern bzw. löschen
    • eventuell neues Girokonto für Partner eröffnen
      weitere Auskünfte direkt bei Ihrem Bankinstitut
  • Versicherungen: Änderung bzw. Löschung von Versicherungen
  • Sterbeversicherung: Auszug aus dem Sterbebuch mitnehmen
    Versicherungspolizzen und einen Lichtbildausweis des Antragstellers
  • Zurücklegung von Gewerbeberechtigungen (bei Selbständigen)
  • Finanzamt Meldung:
    • Falls der Verstorbene unselbstständig beschäftigt oder bereits in Pension war bzw. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Sozialhilfe/Mindestsicherung bezogen hat, wird das zuständige Finanzamt automatisch vom Arbeitgeber bzw. der leistungsauszahlenden Stelle verständigt.
    • Im Fall einer selbstständigen Berufstätigkeit des Verstorbenen ist es für die Hinterbliebenen empfehlenswert, das zuständige Finanzamt unter Vorlage einer Kopie der Sterbeurkunde umgehend zu verständigen, um eventuelle Vorschreibungen von Steuern an den Verstorbenen zu vermeiden.
  • KFZ – Zulassungsbehörde (Ab- bzw. Ummeldung)
    • Falls auf den Namen des Verstorbenen ein Kraftfahrzeug oder Anhänger zum Verkehr zugelassen ist, muss die/der zur Vertretung des Nachlasses Berufene (die Notarin/der Notar oder die sonst zur Vertretung des Nachlasses bestimmte Person) die Zulassungsbehörde vom Tod des Zulassungsbesitzers verständigen.
      Die Abmeldung des Fahrzeuges kann entweder vom Nachlassverwalter oder von den Erben nach Abgabe ihrer Erbantrittserklärungen vorgenommen werden.
  • Post, Telefon und Mobilfunkbetreiber
  • Gas-, Strom- und Wasserleitungsversorger
  • Rundfunkgebühren, Fernsehgesellschaften
  • Kirchenbeitragstelle
  • Hausverwaltung
  • Div. Mitgliedschaften (Vereine, Organisationen, Gewerkschaften)
  • Kündigung von Abonnements (Verlage, Zeitungen etc.)
  • Soziale Netzwerke
  • Offene Verträge

Wissenswertes

Folgende Stellen werden nach der Anzeige des Todes automatisch vom Standesamt verständigt:

  • Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
    (Nur die im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefassten Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsträger werden automatisch vom Standesamt verständigt.
    War der Verstorbene bei einer anderen Stelle versichert, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall dort selbst melden.)
  • Staatsbürgerschaftsevidenzstelle
  • Meldebehörde des letzten Wohnsitzes
  • Wählerevidenz, wenn der Verstorbene die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt und mindestens 16 Jahre alt ist
  • Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht)
  • Militärkommando, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger ist und zwischen 17 und 65 Jahre alt ist
  • Zivildienstserviceagentur
  • Statistik Austria
  • Örtliches Führerscheinregister des Hauptwohnsitzes
    (wenn der Verstorbene älter als 16 Jahre ist)
  • Jugendhilfeträger, wenn das Kind noch minderjährig ist
  • Arbeitsmarktservice

Einen hilfreichen Link für alle Angelegenheiten rund um einen Todesfall finden Sie unter:

https://www.oesterreich.gv.at/themen/gesundheit_und_notfaelle/todesfall.html