Wahlrecht

Wahlrecht – Landtagswahl im Burgenland

Bei einer Landtagswahl im Burgenland sind alle Personen wahlberechtigt,

ACHTUNG

EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.

Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines Wohnsitzes in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer

  • in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
  • sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
  • wirtschaftlichen,
  • beruflichen,
  • familiären oder
  • gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.

Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn der Aufenthalt im Burgenland

  • nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
  • es sich um einen Urlaub handelt oder
  • der Aufenthalt aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
  • die Person nicht gemeldet ist.

Link zum Erhebungsblatt zur Feststellung des Wohnsitzes im Sinne des Bgld. Wahlrechtes.

Präsenz- und Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor der Einberufung/der Zuweisung ihren Wohnsitz hatten, außer sie haben ihren Wohnsitz während des Präsenz– oder Zivildienstes verlegt.

Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.