Grabstellen
Beim Erwerb eines Grabes handelt es sich nicht um einen Kauf, sondern es wird lediglich das Benützungsrecht an eine Person vergeben. Dieses Benützungsrecht kann weitervererbt, jedoch nicht verkauft oder verschenkt werden.
Hinweis: Das Benützungsrecht kann bereits zu Lebzeiten erworben werden.
Gebühren Erdgräber (werden auf die Dauer von 10 Jahren eingehoben):
- EUR 250,00 für Erdgräber für einfachen Belag (Einzelgräber)
- EUR 300,00 für Erdgräber für mehrfachen Belag (Doppelgräber)
Gebühren Urnenwand (werden auf die Dauer von 20 Jahren eingehoben):
- EUR 3.200,00 für Aschengrabstellen für mehrfachen Belag
Grabstellenerneuerung
Benützungsbewilligungen für Grabstätten werden jeweils für die Dauer von zehn Jahren erteilt. Nach Ablauf dieser Frist endet das Benützungsrecht, Dieses kann verlängert werden.
Üblicherweise wird einige Zeit vor Ablauf der Frist (ca. sechs Monate) der/die Benützungsberechtigte brieflich davon verständigt, dass die Benützungsfrist endet.
Gebühren Erdgräber (werden auf die Dauer von 10 Jahren eingehoben):
- EUR 250,00 für Erdgräber für einfachen Belag (Einzelgräber)
- EUR 300,00 für Erdgräber für mehrfachen Belag (Doppelgräber)
Gebühren Urnenwand (werden auf die Dauer von 10 Jahren eingehoben):
- EUR 1.600,00 für Aschengrabstellen für mehrfachen Belag
Benützung der Leichenhalle (Aufbahrungshalle)
Für die Benützung der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) zur Aufbahrung einer Leiche ist eine Tagesgebühr zu entrichten.
Gebühren für die Benützung der Leichenhalle (Aufbahrungshalle):
- EUR 60,– für den 1. Tag
- EUR 10,– für jeden weiteren Tag